Immobilienbewertung bei Erbschaft und Schenkung

Teures Erbe? Warum das Finanzamt den Wert Ihrer geerbten Immobilie fast immer zu hoch ansetzt

Wer in Köln, im Rhein-Erft-Kreis oder darüber hinaus eine Immobilie erbt oder geschenkt bekommt, erhält häufig kurze Zeit später Post vom Finanzamt. Doch bildet der angesetzte Grundbesitzwert die Besonderheiten der Immobilie wirklich vollständig ab?

Das Finanzamt fordert zur Abgabe einer Erbschaftsteuer-, Schenkungsteuer- oder Feststellungserklärung auf und ermittelt den steuerlich maßgeblichen Grundbesitzwert nach den Vorgaben des Bewertungsgesetzes.

Das Problem: Der so ermittelte Wert kann im Einzelfall über dem tatsächlichen gemeinen Wert der Immobilie liegen. Standardisierte Bewertungsverfahren arbeiten mit gesetzlich vorgegebenen Modellen und typisierten Annahmen. Nicht jede wertmindernde Besonderheit wird darin automatisch berücksichtigt.

Sanierungsstau, erhebliche Baumängel, ungünstige Grundstücksmerkmale, besondere Belastungen oder eine eingeschränkte Marktgängigkeit können deshalb Anlass für eine fachliche Überprüfung sein.

Was das Gesetz vorsieht

§ 177 Abs. 4 BewG stellt klar, dass bestimmte Besonderheiten in den standardisierten Verfahren nicht berücksichtigt werden. Gleichzeitig eröffnet § 198 BewG grundsätzlich die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen.

§ 198 BewG – Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

Ein vereinfachtes Praxisbeispiel

Wie ein unberücksichtigter Sanierungsstau den Wert beeinflussen kann

Stellen Sie sich vor, Sie erben ein Einfamilienhaus aus dem Jahr 1975 mit 140 m² Wohnfläche. Die Heizungsanlage ist veraltet, das Dach ungedämmt und die Bäder stammen noch aus dem Baujahr.

Baujahr1975
Wohnfläche140 m²
Sanierungsbedarfca. 60.000 €

Standardisierter Ausgangswert

  • Ermittelter Gebäudewert320.000 €
  • Individueller Sanierungsstaunicht vollständig abgebildet

Gutachterlicher Beispielansatz

  • Wertmindernder Aufwandca. 60.000 €
  • Angepasster Gebäudewert260.000 €
Möglicher Unterschied im Beispiel: Der fachlich begründete Wert liegt um 60.000 € unter dem standardisierten Ausgangswert. Das kann die steuerliche Bemessungsgrundlage reduzieren.

Das Beispiel ist bewusst vereinfacht. Sanierungskosten dürfen nicht automatisch Euro für Euro vom steuerlichen Wert abgezogen werden. Entscheidend ist eine stichtagsbezogene, modellkonforme Wertermittlung. Die konkrete steuerliche Auswirkung beurteilt Ihr Steuerberater.

Nicht ungeprüft übernehmen

Welche Faktoren den Immobilienwert mindern können

01

Technischer Zustand

Veraltete Heizung, undichtes Dach, Feuchtigkeit, Schäden oder erheblicher Instandhaltungsstau.

02

Wirtschaftliche Nachteile

Ungünstige Grundrisse, energetische Defizite, eingeschränkte Nutzbarkeit oder geringe Marktgängigkeit.

03

Grundstücksmerkmale

Lärm, ungünstiger Zuschnitt, besondere Belastungen oder Abweichungen vom Richtwertgrundstück.

Prüfen lassen statt ungeprüft zahlen

Meine schnelle Vorprüfung für Sie

Als DEKRA-zertifizierter Immobiliengutachter führe ich keine Steuerberatung durch. Ich prüfe jedoch die immobilienbezogenen Bewertungsgrundlagen und arbeite auf Wunsch mit Ihrem Steuerberater zusammen.

Bevor Sie ein vollständiges Gutachten beauftragen, analysiere ich das Schreiben des Finanzamts und die zugrunde liegende Bewertung. Erkenne ich fachlich begründbare Wertminderungen, erhalten Sie eine nachvollziehbare Berechnung und eine ausformulierte Argumentationshilfe.

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Sollte meine Analyse ergeben, dass die angesetzten Werte fachlich plausibel sind und sich kein begründeter Ansatzpunkt für eine Anpassung zeigt, zahlen Sie lediglich eine Aufwandspauschale von 49 € inkl. MwSt.

Die Vorprüfung ist keine Steuer- oder Rechtsberatung und kein förmliches Verkehrswertgutachten. Sie ersetzt nicht automatisch den nach § 198 BewG erforderlichen Nachweis. Ob ein Einspruch sinnvoll ist und welche Unterlagen im konkreten Verfahren benötigt werden, sollte mit Ihrem Steuerberater abgestimmt werden.

Häufige Fragen

FAQ zum Immobilienwert bei Erbschaft und Schenkung

Kann der vom Finanzamt ermittelte Immobilienwert überprüft werden?

Ja. Die Bewertungsgrundlagen können fachlich geprüft werden. § 198 BewG ermöglicht grundsätzlich den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden.

Reicht eine kurze Argumentation immer als Nachweis aus?

Nein. Je nach Verfahrensstand und Ziel kann ein qualifiziertes vollständiges Gutachten erforderlich sein. Die Vorprüfung zeigt, ob fachliche Ansatzpunkte bestehen und welcher nächste Schritt sinnvoll erscheint.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Hilfreich sind das Finanzamtschreiben, vorhandene Berechnungsanlagen, Grundbuchauszug, Bauunterlagen, Wohnflächenangaben, Fotos und Nachweise über Schäden oder Modernisierungsbedarf.

Ist die Leistung eine Steuerberatung?

Nein. Geprüft werden ausschließlich immobilienbezogene Werte und Bewertungsgrundlagen. Steuerliche Entscheidungen, Erklärungen und Einsprüche sollten mit einem Steuerberater abgestimmt werden.

Fazit

Lassen Sie den Immobilienwert prüfen, bevor wichtige Fristen verstreichen.

Ein standardisiert ermittelter Grundbesitzwert muss nicht in jedem Fall den individuellen Zustand Ihrer Immobilie vollständig widerspiegeln. Eine fachliche Vorprüfung schafft Klarheit und zeigt, ob sich eine vertiefte Wertermittlung lohnen kann.

Hinweis: Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Für die steuerliche Beurteilung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt.